Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Soweit der Besteller bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Besteller sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(2) Entgegenstehende, von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Führen wir in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Bestellers die uns obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennen wir damit auch solche Bedingungen des Bestellers nicht an, denen unsere Verkaufsbedingungen nicht widersprechen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB, also nicht, wenn die Bestellung des Kunden weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher gem. § 13 BGB).
(4) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu diesem Vertrag sind schriftlich oder in Textform gemäß § 126b BGB (insbesondere Fax oder E-Mail) niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Formklausel. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, diese Form mündlich aufzuheben, Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie von der Geschäftsleitung oder der Vertriebsleitung formwirksam bestätigt werden.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Ist die Bestellung des Bestellers ein Angebot zum Vertragsschluss, so können wir dieses innerhalb von 10 Tagen annehmen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung in Schrift- bzw. Textform gemäß § 126b BGB (insbesondere Fax oder E-Mail).
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Mitarbeiter sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn dies dem Besteller von unserer Geschäftsleitung vorher schriftlich bestätigt wurde.
(2) Die Zahlung des Bestellers ist sofort fällig. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Besteller mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal 1,50 Euro für Aufwendungen zu erstatten.
(3) Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(4) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller befugt.
§ 4 Lieferung – Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Ist nicht eine konkrete Sache Gegenstand des Vertrages, sind wir verpflichtet, eine Sache mittlerer Art und Güte aus der bedungenen Gattung zu liefern. Diese Verpflichtung zur Beschaffung einer solchen Sache begrenzt sich auf den Vorrat an unserem Lager oder Waren aus unserer Produktion. Produzieren wir die bedungene Ware nicht oder haben wir diese noch nicht geliefert erhalten, bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt entsprechend im Falle eines Spezieskauf von Waren, die wir noch nicht zu Eigentum erhalten haben. Für eine nicht von uns zu vertretene Nichtlieferung unseres Vorlieferanten haben wir nicht ein zu stehen. Dies gilt auch im Falle des nicht von uns zu vertretenen Lieferverzuges unseres Vorlieferanten.
(4) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
(5) Wir behalten uns vor, bei Kleinstmengen einen Mindermengenaufschlag zu berechnen.
§ 5 Lieferverzug
(1) Wir haften aus Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,
- soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne der §§ 361 BGB, 376 HGB ist;
- sofern infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges das Interesse des Bestellers an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
- sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, das gilt auch für das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden,
- wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht;
- soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
(3) Beruht unser Lieferverzug lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Anspruch des Bestellers auf 20 % des Lieferwertes begrenzt.
§ 6 Gefährdung der Leistung/Insolvenz
(1) Wird nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistung des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Besteller bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet wurde.
(2) Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Besteller trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.
(3) Ist der Besteller zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.
(4) Kündigen oder treten wir nach Absatz 2 oder 3 zurück, können wir von dem Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.
§ 7 Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die für die Erfüllung des Vertrages durch uns erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Sache abzunehmen. Verletzt er diese Verpflichtung und kann er nicht nachweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft, ist er verpflichtet, uns den insoweit entstandenen Schaden, insbesondere Mehraufwendungen, zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder ordnungsgemäßer erster Lieferung durch uns in Verzug, können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Annahme des Kaufgegenstandes ablehnen.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Leistung wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, für entgangenen Gewinn pauschal 10 % des vereinbarten Kaufpreises ersetzt zu verlangen. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§ 8 Versand – Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist Lieferung “ab Lager” oder “ab Werk” vereinbart, also EXW Oyten (Incoterms 2020).
(2) Transport-, und alle sonstigen Verpackungen, außer Paletten und Gitterboxen, nehmen wir nicht zurück. Der Besteller hat die Möglichkeit, unser Verpackungsmaterial aufgrund unserer Vereinbarung mit Interseroh entsorgen zu lassen.
(3) Tauschpaletten und Gitterboxen die nicht getauscht werden, werden in Rechnung gestellt. Tauschpaletten werden mit je netto 16,00 Euro und Gitterboxen mit je netto 132,50 Euro berechnet.
(4) Eine Transportversicherung wird von uns nur abgeschlossen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt.
§ 9 Allgemeine Regeln bei Mängeln der Kaufsache
(1) Sämtliche Mängelrechte des Bestellers sind davon abhängig, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB nachgekommen ist.
(2) Werbeangaben Dritter sind für uns nur verbindlich, wenn sie von dem Hersteller oder uns gebilligt wurden.
(3) Werden durch den Besteller Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns oder dem Hersteller nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Im Übrigen gelten unsere Garantiebedingungen.
§ 10 Nacherfüllung
(1) Ist die Sache mangelhaft, hat der Besteller zunächst lediglich das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen, sofern die Nacherfüllung uns nicht unzumutbar ist oder wir sie ernsthaft und endgültig verweigert haben.
(2) Die Nacherfüllung kann in einer Neulieferung der Sache oder der Nachbesserung (Reparatur) durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte bestehen. Jeweils sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Bei einer Neulieferung hat der Käufer die Kosten für Aus- und Einbau der Kaufsache zu zahlen sofern er Unternehmer ist.
(3) Die Wahl zwischen den verschiedenen Arten der Nacherfüllung obliegt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) uns. In jedem Fall sind wir berechtigt, eine von dem Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn die jeweils andere Art der Nacherfüllung um 15% geringere Kosten für uns verursacht. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.
(4) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kaufpreis zu einem angemessenen Teil beglichen ist. Wir sind auch berechtigt, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten derselben den bedungenen Kaufpreis übersteigen. Haben wir den Mangel zu verschulden oder eine Garantie für die Abwesenheit des Mangels übernommen, können wir die Nacherfüllung insgesamt lediglich dann verweigern, wenn deren Kosten den bedungenen Kaufpreis um ein Drittel übersteigen. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.
(5) Jegliche Nacherfüllung durch uns erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, es sei denn, wir hätten den Mangel ausdrücklich anerkannt. Unsere Techniker oder Monteure sind nicht berechtigt, einen Mangel anzuerkennen.
(6) Ist eine konkrete Sache Gegenstand dieses Vertrages, sind wir berechtigt, diese nachzubessern, sofern eine Reparatur durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte möglich ist. Wir sind auch berechtigt, eine andere als die bedungene Sache nachzuliefern, wenn diese für die vertragsgegenständlichen Zwecke des Käufers ebenso geeignet ist wie die bedungene Sache. Sind gebrauchte Sachen Gegenstand dieses Vertrages, ist der Besteller, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, diese umgehend auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Zeigt er solche Mängel nicht innerhalb von 3 Wochen nach der Übergabe an, ist der Besteller mit sämtlichen Rechten wegen erkennbarer Mängel ausgeschlossen, wenn er nicht nachweist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.
§ 11 Weitergehende Rechte bei Mängeln
(1) Schlägt die Nacherfüllung gem. § 440 BGB fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Beachtung der Regelungen der §§ 10, 11, 12 und 13 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die Rechte aus § 437 Nr. 2 BGB (Rücktritt oder Minderung) oder § 437 Nr. 3 BGB (Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen.
(2) Der Besteller ist bei unerheblichen Mängeln der Sache nicht berechtigt, Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Auch das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.
§ 12 Verjährung der Mängelrechte
(1) Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Sache verjähren in fünf Jahren ab der Ablieferung der Sache. Dies gilt auch für die Rechte des Bestellers
auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers oder wir haben den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Sind Gegenstand dieses Vertrages auch Rechte, so beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen des Bestellers mit der Einigung der Vertragsparteien über den Übergang dieser Rechte auf den Besteller.
§ 13 Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung
(1) Eine von dem Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung muss mindestens 14 Tage betragen, sofern die Nacherfüllung nicht aus besonderen Gründen in kürzerer Zeit erfolgen muss.
(2) Der Besteller hat auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nur dann das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn er dies bei Setzung der Nachfrist oder sonst eine angemessene Dauer vorher angekündigt hat.
(3) Setzt der Besteller mehrfach eine Frist zur Nacherfüllung, ist der Besteller während des Laufes dieser Frist nicht berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 14 Rücklieferung
(1) Rücklieferung und/oder Umtausch mangelfreier Ware ist nur möglich, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Rechtspflicht zur Rücknahme besteht nicht. Rücklieferungen und zum Umtausch bestimmte Rücksendungen müssen auf Kosten des Bestellers, einschließlich etwaiger von uns bezahlter Vorfrachtkosten, an unseren Betriebssitz schnellstmöglich unter Angabe der Lieferschein- oder Rechnungs-Nummer geliefert werden. Bis zur Annahme trägt dafür die Gefahr der Besteller. Wir sind berechtigt, Lageraufnahmekosten in Rechnung zu stellen bzw. die Rücknahme abzulehnen. Die Mindestbearbeitungsgebühr für Warenrücknahmen beträgt netto 75,00 Euro. Sind besondere Aufwendungen notwendig, um die rückgelieferte Ware zu identifizieren oder in einen einwandfreien Zustand zu versetzen (Reparaturen, Säuberungen u.ä.), sind wir berechtigt, etwaige Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, uns Rücklieferungen vorher anzukündigen. Verletzt der Besteller diese Pflicht, haftet er für jeden daraus entstandenen Schaden. Wir behalten uns vor, unangekündigte Rücklieferungen unbearbeitet und unfrei zurückzusenden oder sogar die Annahme solcher Lieferungen zu verweigern. Die Rücknahme muss schriftlich oder in Textform gemäß § 126b BGB (insbesondere Fax oder E-Mail) angemeldet werden und durch DOYMA schriftlich bestätigt sein – nicht angemeldete Ware geht entweder zurück an den Absender (unfrei) oder wird mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro (zusätzlich zu den nachstehenden Rücknahmekosten) belastet.
§ 15 Haftung
(1) Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen oder wir für die Erfüllung dieser Pflicht oder den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen haben. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder Ansprüche aus datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere EU-Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz) betroffen sind.
(3) Wir verfügen über eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftungsversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe nicht, dass der Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf insgesamt maximal 1.500.000 Euro begrenzt ist.
(4) Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer grob fahrlässigen deliktischen Handlung unsererseits ist auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
§ 16 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist (soweit diese nicht nach dem Gesetz entbehrlich ist) berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich oder in Textform gemäß § 126b BGB (insbesondere Fax oder EMail) zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 17 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Datenschutz
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist – sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des deutschen Handels gesetz buches ist – ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Oyten, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei jedem anderen Gericht zu verklagen, welches aufgrund der europäischen Gerichtsstands– und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) oder anderer Rechtsvorschriften und internationaler Übereinkommen zuständig ist.
(3) Ist der Besteller Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Das Gericht an unserem Geschäftssitz ist jedoch dann zusätzlich zuständig, wenn der Verbraucher nach Vertragsschluss unbekannten Aufenthaltes oder ins Ausland verzogen ist.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus diesem Vertrag gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (Deutsches Recht). Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(6) Bitte beachten Sie unsere Hinweise zum Datenschutz, die wir auf unserer Website doyma.de/datenschutz/ unter „Datenschutz“ für Sie bereitgestellt haben.
Oyten, Stand Januar 2024